Inhaltliche Schranken
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- | Inhaltliche Schranken schützen die '''Allgemeinheit''' ([[§ 134 BGB]], | + | Inhaltliche Schranken schützen die '''Allgemeinheit''' ([[§ 134 BGB]], [[§ 138 BGB]]) oder das '''Individuum''' ([[§ 135 BGB]] ff.). |
Revision as of 17:10, 16 December 2006
Inhaltliche Schranken schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB, § 138 BGB) oder das Individuum (§ 135 BGB ff.).
1) Gesetzliche Verbote
Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus § 259 StGB, § 284 StGB und § 334 StGB.
Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.
Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das verhalten nur einer Partei richtet, so wird das rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.
Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.
2) Verstoß gegen gute Sitten
Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden "widerspricht (BGHZ 52, 20).
Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.
Nicht abschließende Fallgruppen sind:
a) Knebelverträge
b) Ausnutzung der Monopolstellung
c) übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
d) Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
e) Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
f) Wucher
3) Veräußerungsverbote (Verfügungsverbote/-beschränkungen)
Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB).
Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz (§ 135 BGB) oder Behörde (§ 136 BGB) Individuen.
Besipielsweise verkauft A an B und C. B kann Verfügung an C verhindern lasse.