§ 129 BGB

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Beglaubigt wird duch den Notar (?) nur die Unterschrift. Abgrenzung zur amtlichen Beglaubigung.
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Beglaubigt wird durch den Notar (?) nur die Unterschrift. Abgrenzung zur amtlichen Beglaubigung.
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Revision as of 17:07, 16 December 2006

Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Beglaubigt wird durch den Notar (?) nur die Unterschrift. Abgrenzung zur amtlichen Beglaubigung.

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