Rechtsfähigkeit
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'''Definition:''' Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von rechten und Pflichten zu sein. Sie ist unabhängig von Alter oder Geist. | '''Definition:''' Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von rechten und Pflichten zu sein. Sie ist unabhängig von Alter oder Geist. | ||
Revision as of 17:01, 16 December 2006
Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von rechten und Pflichten zu sein. Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.
Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).
Rechtsfähigkeit juristischer Personen:
Rechtsfähigkeit ist eine graduelle Eigenschaft. Sie kommt des weiteren der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (Mitgliederhaftung, Existenz abhängig von konkreten Mitgliedern (ggs. Verein)), nichtrechtsfähigen Vereinen (Normen ähnlich GdBR) und der Offenen Handelsgeselschaft zu.