Willenserklärung
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- | a) direkte, umittelbare | + | a) direkte, umittelbare Erklärung |
- | b) indirekte, mittelbare (konludente) | + | b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn) |
- | c) Nichtstun/Schweigen (idR keine | + | c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung) |
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Revision as of 16:30, 16 December 2006
Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")
a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)
b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)
Erklärung:
a) direkte, umittelbare Erklärung
b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)
c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)
Arten:
empfangsbedingte W. (Vertrag)
nicht empfangsbed. W. (Testament)
Abgabe und Zugang: § 130 BGB
a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung): Wirkung mit Abgabe
b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe und Zugang
Abgabe: Ausfertigung und Verschickung/Übergabe (Eine ausgefertigte WE welche durch Zufall zugeht ist eine abhandene WE und gilt nicht: BGHZ: 65,13)
Zugang: Ankunft in Empfängerbereich und wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist
Abgrenzung:
a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)