Willenserklärung

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'''Erklärung:'''
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a) direkte, umittelbare Ä.
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a) direkte, umittelbare Erklärung
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b) indirekte, mittelbare (konludente) Ä. (Einsteigen in die Bahn)
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b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)
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c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Äußerung)
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c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)
'''Arten:'''
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Revision as of 16:30, 16 December 2006

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

Erklärung:

a) direkte, umittelbare Erklärung

b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)

Arten:

empfangsbedingte W. (Vertrag)

nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgabe und Zugang: § 130 BGB

a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung): Wirkung mit Abgabe

b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe und Zugang

Abgabe: Ausfertigung und Verschickung/Übergabe (Eine ausgefertigte WE welche durch Zufall zugeht ist eine abhandene WE und gilt nicht: BGHZ: 65,13)

Zugang: Ankunft in Empfängerbereich und wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

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