Rechtsgeschäft

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Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
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Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 13:18, 16 December 2006

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Arten:

a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung)

b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

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