§ 105a BGB
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Revision as of 12:37, 28 November 2006
Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Jauernig: überflüssiger Paragraph durch Geschäftsfähigkeit lichter Augenblicke
Es gibt Abrenzungsprobleme zum schwierigen Rechtsgeschäft.
Fiktion eines Vertrages (gilt als...)