Notstand
From Ius
Revision as of 12:47, 6 November 2006
1. Notstandslage
Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)
Als gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus).
2. Notstandshandlung
objektive erforderlichkeit
subjektiver Rettungswille
3. Interessensabwägung
4. Angemessenheitsklausel
Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115
Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich.
Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)
