Rechtsobjekt

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Definition: Ein Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.

Gegenstände können Rechte, Immaterialgüter und Sachen sein.

Rechte:

Nur Vermögensrechte und nicht etwa Persönlichkeitsrechte können Rechtsobjekte sein. Vermögensrechte sind dingliche Rechte (Eigentum), Rechte an Rechten, Immaterialgüterrechte, Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.

Immaterialgüter:

Immaterialgüter sind geistige Schöpfungen, für die ein auschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht beim Urheber liegt.

Sachen:

Definition: Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind. Nur an ihnen ist Besitz möglich.

Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.

Arten:

a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)

b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen)

c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung)

d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe)

Bestandteile:

Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.

Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein bestandteil zerstört oder im wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)

Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.

Bei Grundstücken gibt es Scheibestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)

Sachgesamtheiten:

Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.

Rechtsgesamtheiten:

Vermögen als die Summe aler geldwerten Rechte und Unternehmen als eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichem Einheit sind Rechtsgesamtheiten. Können sie Rechtsobjekte sein?


Zubehör:

Zubebör sind bewegliche Sachen, welche kein Bestandteil der Hauptsache sind, aber dauernd der Hauptsache untergeordnet dienen und mit ihr in einer räumlichen bezeihung stehen.

Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der hauptsache mit übereignet.

Früchte, Nutzungen, Lasten:

Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier

Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen

Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters

Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung

Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.

Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder inhabers eines Rechts zu einer Leistung.

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