Funktion

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Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Sie ist mit allen Mitteln zu verteidigen!
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'''subjektiv-rechtliche Funktionen'''
'''subjektiv-rechtliche Funktionen'''

Revision as of 19:45, 29 June 2007

Allgemein

Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Sie ist mit allen Mitteln zu verteidigen!


subjektiv-rechtliche Funktionen

Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.

a) status negativus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.

b) status positivus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind § 6 GG IV, § 19 GG iV, § 101 GG I 2, § 103 GG I. (ähnlich den sozialen Grundrechten)

c) status activus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind § 4 GG III, § 12a GG II, § 33 GG I-III, V, § 38 GG I 1.


objektiv-rechtliche Funktionen

a) Einrichtungsgarantien

  • Institutsgarantien

Bestimmte Institute des Privatrechts sind garantiert. (§ 6 GG I), Eigentum, ...

Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert.

b) negative Kompetenznormen

Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.

c) objektive Werteordung

Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.

d) potentiell soziale Funktion

Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.

e) Organisation und Verfahren

Mühlheim-Kärlich-Entscheidung

f) Schutzgebot

Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates.

  • Gefahren für das menschliche Leben

Abtreibung, Anschläge

  • Gefahren der Technik

Atomkraft, saurer Regen

  • Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen

Universitäten, Schulen

  • Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien

Privatschulen

  • Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte

Unternehmen

Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.


Sonstiges

Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.

Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.

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