§ 303a StGB
From Ius
(Difference between revisions)
Line 1: | Line 1: | ||
'''Datenveränderung''' | '''Datenveränderung''' | ||
- | (1) Wer rechtswidrig Daten ( | + | (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
Line 7: | Line 7: | ||
---- | ---- | ||
- | Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. | + | Daten iSd [[§ 202a StGB]] II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. |
Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung. | Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung. |
Current revision as of 09:38, 18 May 2007
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung.
Rechtswidrig ist die Handlung, wenn sie gegen den Willen des Trägers erfolgt. Träger ist der Datenverfügungsberechtigte.