Prinzipien des Bürgerlichen Rechts

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Das grundlegende Ziel des Bürgerlichen Rechts ist die Garantie der Freiheit und Gleicheit im privaten Rechtsverkehr.
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Falls essenteielle Lebensverhältnisse wie im Miet- und Arbeitsrecht betroffen sind oder ungleichgewichtige Vertragsparteien wie im Falle der AGB und des allgemeinen Verbraucherschutzes so werden diese Abwägungen relevant.
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Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Besser ist hier das schweizeriche ZGB: ''Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.''
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Über den Wortlaut hinaus gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.
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Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität. Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen. Dies ist ein normatives Kriterium, welches insbesondere durch die Verfassung und ihre Grundrechte beeinflusst ist.
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Das Ziel der Abwägung normativer und empirischer Kriterien ist der gerechte Interessenausgleich.
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Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.
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Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.
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* Rechtsfortbildung
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Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.
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* Ergänzung
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Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.
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* Schranke
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Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. Dies ist gegeben bei fehlendem schutzwürdigem Interesse des Berechtigten, unredlichem Erwerb des Rechts, widersprüchliechem Verhalten, Verwirkung und der Unzumutbarkeit der Leistung aus persönlichen Gründen.
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* Korrektur
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Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung duch den Richter nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in [[§ 313 BGB]] normiert.
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'''Konkretisierung'''
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*Auslegung der Veträge: [[§ 157 BGB]]
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*bei Bedingungen: [[§ 162 BGB]]
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*bei teilweisen Leistungen: [[§ 320 BGB]]
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*Verhinderung dees Erfolgs: [[§ 815 BGB]]
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= Privatautonomie =
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'''Definition:''' Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.
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Der bedeutendste Ausfluss der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (s.u.).
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* Schikaneverbot ([[§ 226 BGB]])
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Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.
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Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf [[§ 826 BGB]] und [[§ 242 BGB]], etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
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* Rechtsausübungsschranken [[§ 14 GG]]/[[§ 903 BGB]]
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Rechtsausübungsschranken  welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter  (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.
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* Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung
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Notwehr ([[§ 227 BGB]]); Notstand ([[§ 228 BGB]]); Selbsthilfe ([[§ 229 BGB]] ff)
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'''Definition:''' Der Vertrauensschutz ist ein Rechtsprinzip welches zum Zwecke des Schutzes des redlichen Rechtsverkehrs, gebietet nicht stets auf die wirkliche Rechtslage abzustellen, sondern den redlichen Erwerber, Geschäftspartner usw., der zulässigerweise auf einen äußeren Rechtsschein vertraute, in seinem Vertrauen zu schützen.
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Dank des Vertrauensschutzes kann ein Erwerber ein Recht erlangen, wenn er gutgläubig auf die scheinbare Verfügungsgewalt des Veräußerers vertraut, obwohl dieser nicht Inhaber des Rechtes war.
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Dieser Grundsatz konkretisiert sich etwa in [[§ 932 BGB]].
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= Gestaltungsrecht =
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'''Definition:''' Gestaltungsrechte sind einseitige empfangsbedürftige Willenserkläreungen, welche auf ein Rechtsverhältnis unmittelbar einwirken.
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Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.
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Gestaltungsrechte sind bedingungs- und befristungsfeindlich und unwiderruflich.
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Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.
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Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die
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Kündigung.
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'''Gestaltungsklagerecht'''
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Ausnahmsweise kann ein Gestaltungsrecht lediglich richterlich ausgeübt werden. Dies gilt insbesonder für das Familien- und Gesellschaftsrecht, wo eine Ungewissheit besonders schwer erträglich ist.
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'''Gestaltungsgegenrecht'''
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In einigen Fällen gibt das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit einem Gestaltungsrecht mittels einem eigenen Gestaltungsrecht zu begegnen. Beispiel ist der Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Kündigung.

Revision as of 18:38, 18 November 2007

Contents

Allgmeines

Das grundlegende Ziel des Bürgerlichen Rechts ist die Garantie der Freiheit und Gleicheit im privaten Rechtsverkehr.

Freiheit

Die Freiheit findet ihren zivilrechtlichen Ausdruck in der Privatautonomie.

Gleichheit

Die Gleichheit im Sinne eines minimalen Interessenausgleichs findet ihren zivilrechtlichen Ausdruck in:

  • Treu und Glauben
  • Vertrauensschutz
  • Einflüssen des öffentlichen Rechts

Gesellschaftliche Organisationen können mitunter de facto mit der gleichen Hoheitsgewalt wie der Staat auftreten. Darum bedarf es mitunter dem gleichen Zwang zur Rechtfertigung, wie er für hoheitliche Akte gilt.

  • mittelbare Drittwirkung der Grundrechte als objektive Wertmaßstäbe
  • Ausdehnung des zwingenden Rechts

Fallgruppen

Falls essenteielle Lebensverhältnisse wie im Miet- und Arbeitsrecht betroffen sind oder ungleichgewichtige Vertragsparteien wie im Falle der AGB und des allgemeinen Verbraucherschutzes so werden diese Abwägungen relevant.


Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Rang

Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Besser ist hier das schweizeriche ZGB: Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

Inhalt

Über den Wortlaut hinaus gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.

Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität. Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen. Dies ist ein normatives Kriterium, welches insbesondere durch die Verfassung und ihre Grundrechte beeinflusst ist.

Die Verkehrsitte ist ein empirisches Kriterium.

Das Ziel der Abwägung normativer und empirischer Kriterien ist der gerechte Interessenausgleich.

Dieser Rechtsgrundsatz ist zwingend der Parteidisposition entzogen.

Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.

Funktionen

  • Billigkeit

Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.

  • Rechtsfortbildung

Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.

Fallgruppen

  • Ergänzung

Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.

  • Schranke

Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. Dies ist gegeben bei fehlendem schutzwürdigem Interesse des Berechtigten, unredlichem Erwerb des Rechts, widersprüchliechem Verhalten, Verwirkung und der Unzumutbarkeit der Leistung aus persönlichen Gründen.

  • Korrektur

Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung duch den Richter nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in § 313 BGB normiert.

Konkretisierung


Privatautonomie

Definition: Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.

Der bedeutendste Ausfluss der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (s.u.).

Grenzen

Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.

Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf § 826 BGB und § 242 BGB, etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.

Rechtsausübungsschranken welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.

  • Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung

Notwehr (§ 227 BGB); Notstand (§ 228 BGB); Selbsthilfe (§ 229 BGB ff)


Vertrauensschutz

Definition: Der Vertrauensschutz ist ein Rechtsprinzip welches zum Zwecke des Schutzes des redlichen Rechtsverkehrs, gebietet nicht stets auf die wirkliche Rechtslage abzustellen, sondern den redlichen Erwerber, Geschäftspartner usw., der zulässigerweise auf einen äußeren Rechtsschein vertraute, in seinem Vertrauen zu schützen.

Dank des Vertrauensschutzes kann ein Erwerber ein Recht erlangen, wenn er gutgläubig auf die scheinbare Verfügungsgewalt des Veräußerers vertraut, obwohl dieser nicht Inhaber des Rechtes war.

Dieser Grundsatz konkretisiert sich etwa in § 932 BGB.


Gestaltungsrecht

Definition: Gestaltungsrechte sind einseitige empfangsbedürftige Willenserkläreungen, welche auf ein Rechtsverhältnis unmittelbar einwirken.

Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.

Gestaltungsrechte sind bedingungs- und befristungsfeindlich und unwiderruflich.

Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.

Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die Kündigung.

Gestaltungsklagerecht

Ausnahmsweise kann ein Gestaltungsrecht lediglich richterlich ausgeübt werden. Dies gilt insbesonder für das Familien- und Gesellschaftsrecht, wo eine Ungewissheit besonders schwer erträglich ist.

Gestaltungsgegenrecht

In einigen Fällen gibt das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit einem Gestaltungsrecht mittels einem eigenen Gestaltungsrecht zu begegnen. Beispiel ist der Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Kündigung.

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