Fahrlässigkeit

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Der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer acht, ohne die zu erkennen.
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Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit ein geringer.
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Eine fahrlässige Handlung kann aus Notwehr gerechtfertigt sein, wenn das Risiko erforderlich war oder nach hypothetischer schon das vorsätzliche Delikt gerechtfertigt gewesen wäre. Beispiel ist hier die fahrlässige Tötung durch den Schlag mit einer geladenen Pistole.
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Zudem ist ein Verteidungungswille nicht erfoderlich, da der Vorwurf der Entscheidung gegen die Rechtsordnung nicht zu erheben ist.
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Eine fahrlässige Handlung kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn das Opfer zwar nicht in den Erfolg einwilligte aber die Gefährdung durch die Sorgfaltswidrigkeit erkannte. Problematisch wird dies für die lebensgefährdende Behandlung. [[§ 216 StGB]] schließt die Einwilligung nur für vorsaätzliches Handeln aus. Demgegenüber scheint aber eine Einwilligung in eine lebensgefährliche notwendig unsorgfältige aber vielleicht lebensrettende Notoperation möglich. Ähnliches könnte für das Einsteigen in das Auto eines erkennbar Trunkenen gelten, da eine Tötung unwahrscheinlich erscheint. Eine Schranke für die Anwendung des § 216 StGB für die Fahrlässigkeit ist möglicherweise die Sittenwidrigkeit nach [[§ 228 StGB]].
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* Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
* Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
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* objektive Zurechenbarkeit
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* objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und Schutzzweck der Norm)
II Rechtswidrgkeit
II Rechtswidrgkeit

Revision as of 18:57, 2 March 2007

Definition: Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.

Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.

Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

Es gibt keinen subjektiven Tatbestand.

bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält es für möglich, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass dies nicht geschehen werde.

unbewusste Fahrlässigkeit

Der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer acht, ohne die zu erkennen.

Grade

Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit ein geringer.

Rechtswidrigkeit

Eine fahrlässige Handlung kann aus Notwehr gerechtfertigt sein, wenn das Risiko erforderlich war oder nach hypothetischer schon das vorsätzliche Delikt gerechtfertigt gewesen wäre. Beispiel ist hier die fahrlässige Tötung durch den Schlag mit einer geladenen Pistole.

Zudem ist ein Verteidungungswille nicht erfoderlich, da der Vorwurf der Entscheidung gegen die Rechtsordnung nicht zu erheben ist.

Eine fahrlässige Handlung ist aus Notsatnd gerchtfertigt wenn beispielsweise ein Fahrer der seine Trunkenheit verkennt einen Verletzten zum Krankenhaus fährt.

Eine fahrlässige Handlung kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn das Opfer zwar nicht in den Erfolg einwilligte aber die Gefährdung durch die Sorgfaltswidrigkeit erkannte. Problematisch wird dies für die lebensgefährdende Behandlung. § 216 StGB schließt die Einwilligung nur für vorsaätzliches Handeln aus. Demgegenüber scheint aber eine Einwilligung in eine lebensgefährliche notwendig unsorgfältige aber vielleicht lebensrettende Notoperation möglich. Ähnliches könnte für das Einsteigen in das Auto eines erkennbar Trunkenen gelten, da eine Tötung unwahrscheinlich erscheint. Eine Schranke für die Anwendung des § 216 StGB für die Fahrlässigkeit ist möglicherweise die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB.

Schema

I Tatbestand

  • Erfolg
  • Kausalität
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
  • objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und Schutzzweck der Norm)

II Rechtswidrgkeit

III Schuld

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