§ 117 BGB
From Ius
(Difference between revisions)
Line 10: | Line 10: | ||
Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant. | Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant. | ||
+ | |||
+ | Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts und die des verdeckten Geschäfts! | ||
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Current revision as of 09:15, 28 January 2007
Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.
Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.
Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts und die des verdeckten Geschäfts!