§ 107 BGB

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Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.
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Revision as of 18:18, 17 December 2006

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:

Vorteile darf nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).

a) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).

b) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)

c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).

Die Erfüllung eines Anspruchs ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.

Zustimmungsbedingte Verträge:

Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.

§ 182 BGB; § 183 BGB

Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag schwebend unwirksam.

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