§ 125 BGB
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Revision as of 08:56, 16 December 2006
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Nichtbeachtung der gesetzlichen Form:
Formlose Nebenabreden sind nichtig. Mitunter kann der formgerechte Haupteil davon unberührt bleiben, wenn es dem Willen der Parteien entspricht (§ 139 BGB).