§ 116 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
Line 4: Line 4:
----
----
-
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
+
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Revision as of 14:22, 20 January 2007

Geheimer Vorbehalt (auch: Mentalreservation)

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


Personal tools