§ 147 BGB

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II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)
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Revision as of 11:44, 30 November 2006

Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.


Annahme:

Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Sie muss mit dem Angebot übereinstimmen.

Sie muss sich auf das Angebot beziehen.

Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)

Annahmen können durch schlüssiges/konkludentes Verhalten getätigt werden. (sozialtypsiches?)

Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)

Frist:

I: keine Frist nach Bedeutung

II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)

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