Rechtsgebiete

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3.5. Finanzgerichtsbarkeit
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3.6. Ordentliche Gerichtsbarkeit
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Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten (ggs. ÖffR) regeln. Allgemein besteht ein Verhältnis der '''Gleichberechtigung'''.
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Die Freiheit wird durch die Privatautonomie ([[§ 2 GG]]), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich.
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Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich.
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Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung (ggs. ÖffR). Allerdings: Eigentum verpflichtet. ([[§ X GG]]) Ebenso gilt der Zwang zur Verantwortung auch im Arbeitsrecht.
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Die wichtigste '''Quelle''' des Privaterechts ist das [[BGB]]. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.
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[[category: Allgemeines]]
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Revision as of 11:09, 17 October 2006

1. Öffentliches Recht

1.1. EuropaR 1.2. Staatsrecht 1.3. VerwaltungsR 1.4. Strafrecht 1.5. Kirchenrecht 1.6. VölkerR/Völkerstrafrecht 1.7. SozialR 1.8. Finanz- u. SteuerR

2. Privatrecht

2.1. Bürgerliches Recht 2.2. Handels- und WirtschaftsR 2.3. ArbeitsR 2.4. Internationales Privatrecht

3. Prozessrecht

3.1. Verfassungsgerichtsbarkeit 3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeit 3.3. Sozialgerichtsbarkeit 3.4. Arbeitsgerichtsbarkeit 3.5. Finanzgerichtsbarkeit 3.6. Ordentliche Gerichtsbarkeit

Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten (ggs. ÖffR) regeln. Allgemein besteht ein Verhältnis der Gleichberechtigung.

Grundlage des BGB ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger. Die Freiheit wird durch die Privatautonomie (§ 2 GG), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich. Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich. Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung (ggs. ÖffR). Allerdings: Eigentum verpflichtet. (§ X GG) Ebenso gilt der Zwang zur Verantwortung auch im Arbeitsrecht.

Die wichtigste Quelle des Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.

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