Freiheit des Berufs

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'''Schutzbereich'''
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''a) Berufsfreiheit''
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In Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts, wird ein einheitlicher Schutzbereich angenommen.
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Beruf ist im Sinne eines weiten, dem Gesetzgeber entzogenem Verständnis eine dauerhafte auf Erwerb der Lebensgrundlagen gerichtete Tätigkeit. Seine Grenzen findet dieser Begriff in der Kriminalität.
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Der Beruf wird als Ganzen geschützt. Einzelne Tätigkeiten werden durch andere Grundrechte geschützt.
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Das Grundgesetz ist in der Frage der Wirtschaftsordung neutral, aber die Freiheit des Eigentums und des Berufs führt notwendig in die Marktwirtschaft.
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Ausbildung wird als lediglich unmittelbar berufsbezogene Qualifikation begriffen.
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'''Eingriffe'''
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Eingriffe in die Berufsfreiheit kann sich auf den Wahlaspekt (ob?) oder auf den Ausübungsaspekt (wie?) beziehen. Die Unterscheidung ist relevant, da sie Maßstab der Eingriffsintensität ist.
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''a) Eingriff in den Wahlaspekt''
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Objektive Zugangsvoraussetzungen werden durch individuell unbeeinflussbare, qualifikationsunabhängige Kriterien geschaffen. Beispiele sind Bedürfnisklauseln, Steuern oder ein Verwaltungsmonopol.
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Subjektive Zugangsvoraussetzungen werden durch Kriterien geschaffen, welche an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten Leistungen und Kenntnissen ansetzen. Beispiele sind Mindestalter, Zuverlässigkeit, Würdigkeit, ... Die dichte Normierung solcher Kriterien schafft Berufsbilder.
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''b) Eingriffe in den Ausübungsaspekt''
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Beispiele sind der Ladenschluss, Werbeverbot, Robenpflicht...
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Eingriffe in die Ausbildungsfreiheit können etwa durch ncs geschehen.
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'''Rechtfertigung'''
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Current revision as of 11:51, 19 July 2007

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