Störungen des Schuldverhältnisses

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'''Tatbestände'''
 
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Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage.
 
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'''Rechtsfolgen'''
 
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Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
 
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'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
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Demensprechend ist der Schadensersatz in [[§ 280 BGB]] ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in [[§ 323 BGB]] - [[§ 326 BGB]]. geregelt.
Demensprechend ist der Schadensersatz in [[§ 280 BGB]] ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in [[§ 323 BGB]] - [[§ 326 BGB]]. geregelt.
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Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen.
 
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'''Rücktritt und Wegfall der Gegenleistungspflicht'''
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'''Tatbestände'''
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'''Schadensersatz'''
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Die möglichen Tatbestände sind:
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Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
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* Unmöglichkeit
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Die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. Die anfängliche Unmöglichkeit wird als Ausschluss der Leistungspflicht und damit jenseitig vom Recht der Störungen begriffen. Nachträgliche Unmöglichkeit wird als Pflichtverletzung begriffen. Letzteres ist aber umstritten. Nachträglcihe und anfängliche Unmöglichkeit sind beide in [[§ 275 BGB]] egeregelt.
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Das zeigt sich darin, dass entsprechend der rechtsfolgenorientierten Regelung alle Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet werden sollte. Dieser Tatbestand knüpft allein an die Pflichtverletzung an. Allerdings fügte sich die Unmöglichkeit nicht in dieses System der Pflichtverletzung. Darum regelte man getrennt anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [§ 311a BGB]] II extra geregelt.
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Allerdings ist dies nicht gänzlich gelungen. Denn für die Frage nach der Existenz der primären Leistungspflicht und nach dem Schadensersatz statt der Leistung ist eine Berücksichtgung der verschiedenen Tatbestände unverzichtbar.
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Demensprechend steht die leistungspflichtausschließende Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB außerhalb des Regelunsgsystems.
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Das grundsätzliche Prüfungsschema:
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* Schuldverhältnis
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* Pflichtverletzung
* Pflichtverletzung
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* Vertretenmüssen
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* Störung der Geschäftsgrundlage u.a.
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* Schaden
 
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'''Unmöglichkeit'''
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'''Rechtsfolgen'''
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* rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
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Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
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* praktische Unmöglichkeit
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''a) Schadensersatz''
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* persönliche Unmöglichkeit
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Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
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'''Verletzung von Leistungspflichten'''
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Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.
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''a) Nichtleistung''
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Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.
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* Unmöglichkeit
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Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in [[§ 275 BGB]] neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [[§ 282 BGB]] und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in [[§ 311a BGB]] geregelt.
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Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
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''b) Wegfall der Leistungspflicht''
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* Verzögerung
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Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)
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''b) Schlechtleistung''
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Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.
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'''Verletzung von Schutzpflichten'''
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''c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht''
[[category: Bürgerliches Recht]]
[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 12:45, 15 June 2007

Mischsystem der Schuldrechtsreform

Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.

Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.

Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.


Tatbestände

Die möglichen Tatbestände sind:

  • Unmöglichkeit
  • Pflichtverletzung
  • Störung der Geschäftsgrundlage u.a.


Rechtsfolgen

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

a) Schadensersatz

Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.

Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.

Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.

Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a BGB geregelt.

b) Wegfall der Leistungspflicht

Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)

Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.

c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht

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