Auslegung

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Das Bundesverfassungsgericht hat als Ziel der Auslegung nicht nach subjektiver Theorie den Willen des Gesetzgebers bestimmt sondern nach objektiver Theorie den Willen des Gesetzes ([[BVerfG 11, 126]]).  
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Das Bundesverfassungsgericht hat als Ziel der Auslegung nicht nach subjektiver Theorie den Willen des Gesetzgebers bestimmt sondern nach objektiver Theorie den Willen des Gesetzes ([[BVerfG 11, 126]]). Dies ist eine besondere Wichtung der teleologischen Auslegung gegen die historische und bietet dem Interpreten besondere Freiheiten.
'''Methode'''
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Current revision as of 10:07, 4 April 2007

Definition:

Wissenschaft

Die Wissenschaft von der Auslegung ist die Hermeneutik.

Hermeneutik ist ein Zweig der Erkenntnistheorie, welcher sich mit den Methoden und Bedingungen des Verstehens von Sinn befasst.

Die juristische Hermeneutik bezieht sich auf die Methoden des Verstehens von Normen.

Die Methode des Verstehens ist die Auslegung.

Notwendigkeit

Es können sich bei der Annäherung der Norm an den Sachverhalt zwei Probleme ergeben.

Der Tatbestand ist lediglich ähnlich aber nicht abstrahiert identisch zum Sachverhalt.

Die Rechtsfolge ist inakzeptabel.

Ein drittes Problem kann in der Norm als Ganzes liegen, wenn sie durch ihre Unklarheit Konsequenzen wie Strafbarkeitslücken oder mangelnde Prozessökonomie hat.

Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat als Ziel der Auslegung nicht nach subjektiver Theorie den Willen des Gesetzgebers bestimmt sondern nach objektiver Theorie den Willen des Gesetzes (BVerfG 11, 126). Dies ist eine besondere Wichtung der teleologischen Auslegung gegen die historische und bietet dem Interpreten besondere Freiheiten.

Methode

Um eine Norm zu auszulegen, muß der Interpret auf das Ganze hinschauen, andererseits darf er zum Ganzen nur durch das Verstehen des einzelnen gelangen. (Hermeneutischer Zirkel)

Kriterien

  • Sprache (Grammatik, Semantik, Pragmatik)
  • (Logik)
  • Systematik (interne und externe ~)
  • Telos (Sinn & Zweck) (Quellen: Norm, Gesetz, Rechtsordnung)
  • Historie (Konkrete Gesetzgebungsberatung und allgemeine Rechtsentwicklungen)
  • (Wirklichkeit) (normative Kraft des Faktischen, Beispiel Verfassungswandel)
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