§ 70 GG
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- | § 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus. | + | § 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Gesetzgebbung. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus. |
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Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in [[§ 71 GG]] und [[§ 73 GG]] geregelt. | Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in [[§ 71 GG]] und [[§ 73 GG]] geregelt. | ||
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Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in [[§ 72 GG]] und [[§ 74 GG]] geregelt. | Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in [[§ 72 GG]] und [[§ 74 GG]] geregelt. | ||
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Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung. Gesetzliche Grundlage ist der Begriff "''zuläßt''" aus [[§ 30 GG]]. | Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung. Gesetzliche Grundlage ist der Begriff "''zuläßt''" aus [[§ 30 GG]]. | ||
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Durch [[§ 23 GG]] steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert. | Durch [[§ 23 GG]] steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert. | ||
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'''Kernkompetenzen der Länder''' | '''Kernkompetenzen der Länder''' |
Current revision as of 11:47, 16 November 2007
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Grundsatz
§ 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Gesetzgebbung. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus.
Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 71 GG und § 73 GG geregelt.
Konkurrierende Gesetzgebung
Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 72 GG und § 74 GG geregelt.
Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung:
- mit Erfoderlichkeitsprüfung
- ohne Erforderlichkeitsprüfung
- ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder
Grundsatzgesetzgebung
§ 109 GG ist ein Einzelfall der Grundsatzgesetzgebung.
Ungeschriebene Bundeskompetenzen
Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung. Gesetzliche Grundlage ist der Begriff "zuläßt" aus § 30 GG.
Natur der Sache
Ergibt sich begriffsnotwendig. Dies gilt etwa für den Sitz der Bundesregierung.
Annexkompetenz
Eine zugewisene Kompetenz wird um Fragen der Vorbereitung und Durchfühtung erweitert. Dies gilt etwa für Gewerbe und Gewerbeaufsicht.
Sachzusammenhang
Die vollständige Regelung einer Kompetenz ist ohne die Anereknnung der Kompetenz im fraglichen Bereich unmöglich. dies gilt etwa für die Gebührenfestsetzung gerichtlicher Urkunden im Bürgerlichen Recht.
Internationale Verträge
Durch § 23 GG steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert.
Kernkompetenzen der Länder
- Bildung & Kultur
- Polizei
- Kommunales
- Landplanung