Gewaltenteilung
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Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv. | Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv. |
Current revision as of 13:15, 8 February 2007
horizontale und vertikale Gewaltenteilung
Die staatliche Gewalt ist horizontal geteilt in Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung und Rechtssprechung. Sie ist institutionell wie personell ausgeformt.
Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
Legislative
Die Legislative umfasst Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89
Exekutive
Die Exekutive umfasst Regierung, Präsident, Militär und Verwaltung.
Judikative
Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.
Konflikte
Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.
Verschränkungen
Verschränkungen sind nur insofern legitim, wie sie den Kern der Gewalten nicht berühren.
Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.
Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort. Hierzu: BVerfG 34, 269
Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: BVerfG 8, 274