§ 90 BGB
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+ | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Current revision as of 17:23, 17 October 2007
Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Definition
Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind.
Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.
Arten
a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)
b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) (§ 91 BGB)
c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) (§ 92 BGB)
d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe) (§ 93 BGB)
Sachgesamtheiten
Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als Ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.