Willensmängel

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'''Motivirrtum'''
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Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht.
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Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht. Anderes gilt ausnahmsweise für den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB). Ein weiterer Sonderfall ist der beiderseitige Motivirrtum.
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'''1. bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung''' (§ 116-118 BGB)
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'''bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung'''
Fälle des geheimen Vorbehalts [[§ 116 BGB]] berühren die Gültigkeit nicht.
Fälle des geheimen Vorbehalts [[§ 116 BGB]] berühren die Gültigkeit nicht.
Nichtig sind Scheinerklärung [[§ 117 BGB]], Scherzerklärung [[§ 118 BGB]] und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.
Nichtig sind Scheinerklärung [[§ 117 BGB]], Scherzerklärung [[§ 118 BGB]] und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.
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'''2. unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung''' (§§ 119-122 BGB)
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'''unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung'''
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Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum ([[§ 119 BGB]]), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall), die unrichtige Übermittlung ([[§ 120 BGB]]) und der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 2 BGB)
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Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum ([[§ 119 BGB]]), der Inhaltsirrtum ([[§ 119 BGB]] 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung ([[§ 120 BGB]]).
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'''3. Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung''' ([[§ 123 BGB]], [[§ 124 BGB]])
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'''Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung''' ([[§ 123 BGB]])
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 13:20, 14 March 2007

Motivirrtum

Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht. Anderes gilt ausnahmsweise für den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB). Ein weiterer Sonderfall ist der beiderseitige Motivirrtum.

bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.

unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung (§ 120 BGB).

Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

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