Straftat

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'''Definition:''' Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung welche ein Rechtsgut verletzt.
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Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.
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'''Grundform'''
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
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'''Vollendung''' wird im Gegensatz zu '''Versuch''' ([[§ 22 StGB]], [[§ 23 StGB]], [[§ 24 StGB]]), '''Vorbereitung'''([[§ 30 StGB]] ,[[§ 31 StGB]]) und '''Beendigung''' definiert. Die Prüfung des versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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'''Vorsatz''' ([[§ 15 StGB]], [[§ 16 StGB]]) wird in Gegensatz zu '''Fahrlässigkeit''' und der '''Kombination''' von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der verneinung des Vorsatzes.
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Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
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'''Begehung''' wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter ( [[§ 13 StGB]]) '''Unterlassung''' definiert.
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Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.
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Zudem werden die Fragen nach Täterschaft und Teilnahme sowie den Konkurrenzen relevant.
 
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Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
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'''Aufbau'''
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'''Tatbestand:''' (imputatio facti; '''Erfolgsunwert''')
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* Tatbestand (''imputatio facti'')
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'''Rechtswidrigkeit:''' (applicatio legis ad factum; '''Handlungsunwert''')
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* objektive Bedingungen der Strafbarkeit
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'''Schuld:''' (imputatio iuris; '''Gesinnungsunwert''')
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* Rechtswidrigkeit (''applicatio legis ad factum'')
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'''Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe:'''
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* Schuld (''imputatio iuris'')
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* Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
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* Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse
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'''Unwert'''
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Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.
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Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert.  Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den  Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.
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Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.
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Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
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(§§ 36, 173 III, 257 III, 258 V u.a.)
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Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.
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'''Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse:'''
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Current revision as of 19:50, 6 November 2007

Definition

Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.


Grundform

Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.

Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.

Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.

Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.


Aufbau

  • Tatbestand (imputatio facti)
  • objektive Bedingungen der Strafbarkeit
  • Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
  • Schuld (imputatio iuris)
  • Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
  • Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse


Unwert

Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.

Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.

Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.


Unrecht

Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.

Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.

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