Rechtssicherheit
From Ius
(2 intermediate revisions not shown) | |||
Line 1: | Line 1: | ||
- | Das Gebot der Rechtssicherheit er gibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Es steht in einem Verhältnis der Abwägung zur Reformnotwendigkeit. Im Strafrecht gilt das Gebot mit besonderer Strenge (§ 103 GG als lex specialis zum allgemeinen Rechtssicherheitsgebot). | + | Das Gebot der Rechtssicherheit er gibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Es steht in einem Verhältnis der Abwägung zur Reformnotwendigkeit. Im Strafrecht gilt das Gebot mit besonderer Strenge ([[§ 103 GG]] als lex specialis zum allgemeinen Rechtssicherheitsgebot). |
- | + | '''Klarheit und Bestimmtheit''' | |
Der Normadressat muss den Inhalt des Rechts erkennen können. Dies verlangt Überschaubarkeit und das fehlen von Widerspüchen. | Der Normadressat muss den Inhalt des Rechts erkennen können. Dies verlangt Überschaubarkeit und das fehlen von Widerspüchen. | ||
- | + | '''Verlässlichkeit''' (Sicherheit ieS) | |
- | Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung | + | Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung. Hierzu: [[BVerfG 30, 367]] |
- | [[category: Stichworte des | + | [[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]] |
Current revision as of 08:23, 23 January 2007
Das Gebot der Rechtssicherheit er gibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Es steht in einem Verhältnis der Abwägung zur Reformnotwendigkeit. Im Strafrecht gilt das Gebot mit besonderer Strenge (§ 103 GG als lex specialis zum allgemeinen Rechtssicherheitsgebot).
Klarheit und Bestimmtheit
Der Normadressat muss den Inhalt des Rechts erkennen können. Dies verlangt Überschaubarkeit und das fehlen von Widerspüchen.
Verlässlichkeit (Sicherheit ieS)
Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung. Hierzu: BVerfG 30, 367