Rechtsgebiete

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1. [[Öffentliches Recht]]
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'''Privatrecht'''
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1.1. EuropaR
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'''Definition:''' Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten regeln. Allgemein besteht also ein Verhältnis der Gleichberechtigung.
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1.2. [[Staatsrecht]]
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1.3. VerwaltungsR
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1.4. [[Strafrecht]]
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1.5. [[Kirchenrecht]]
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1.6. VölkerR/[[Völkerstrafrecht]]
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1.7. SozialR
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1.8. Finanz- u. SteuerR
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2. [[Privatrecht]]
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Das Privatrecht umfasst das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das internationales Privatrecht u.v.a.m.
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2.1. [[Bürgerliches Recht]]
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Grundlage des Privatrechts ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger.
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2.2. Handels- und WirtschaftsR
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2.3. ArbeitsR
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2.4. [[Internationales Privatrecht]]
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3. Prozessrecht
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Die '''Freiheit''' wird durch die Privatautonomie ([[§ 2 GG]]), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich.
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3.1. Verfassungsgerichtsbarkeit
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Die '''Gleichheit''' der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich.
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3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung. Ausnahmen bestehen im Arbeitsrecht und dem Verfassungsprinzip das Eigentum verpflichtet. ([[§ 14 GG]]).
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3.3. Sozialgerichtsbarkeit
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3.4. Arbeitsgerichtsbarkeit
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3.5. Finanzgerichtsbarkeit
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3.6. Ordentliche Gerichtsbarkeit
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Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten (ggs. ÖffR) regeln. Allgemein besteht ein Verhältnis der '''Gleichberechtigung'''.
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Die wichtigste '''Quelle''' des materiellen Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.
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Grundlage des BGB ist die '''Freiheit''' und '''Gleichheit''' der Bürger.
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Die wichtigsten Quellen für das formelle Privatrecht sind: ZPO, FGG, GVG.
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Die Freiheit wird durch die Privatautonomie ([[§ 2 GG]]), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich.
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Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich.
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Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung (ggs. ÖffR). Allerdings: Eigentum verpflichtet. ([[§ X GG]]) Ebenso gilt der Zwang zur Verantwortung auch im Arbeitsrecht.
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Die wichtigste '''Quelle''' des Privaterechts ist das [[BGB]]. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.
 
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Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der '''Unterordnung'''. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.2, Abs. 3 GG)
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'''Öffentliches Recht'''
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Die Hoheitsträger stehen unter '''Begründungszwang''' (ggs. Bürgerliches Recht).
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'''Definition:''' Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der Unterordnung. Dementsprechend stehen Hoheitsträger auch unter Begründungszwang. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden ([[§ 2 GG]]).
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Zur '''Abgrenzung''' des Öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es drei Theorien.
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Das Öffentliche Recht umfasst das Völkerrecht, das Europarecht, Staatsrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und das allgemeine wie besondere Verwaltungsrecht wie beispielsweise das Sozialrecht oder das Finanz- u. Steuerrecht.
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1. Interessentheorie (Gemeinwohl & Privatinteresse)
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Die wichtigsten Quellen des formellen Öffentlichen Rechts sind: VwVfG, VwG0, BVerfGG, LVerfGG.
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2. Subjektionstheorie (Unter/Gleichordnung)
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3. Subjektetheorie (Staat nur als Träger hoheitlicher Gewalt Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen u.ä.)
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Erstere gilt als widerlegt, gegen zweitere werden Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht angeführt und die dritte entspricht der herrschenden Meinung. Allerdings muss in einem Fall, welcher nach dem Rechtsweg fragt alle Theorien geprüft werden.
 
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Die Abgrenzungen, insbesondere in bezug auf den Rechtsweg sind oft eher historisch als systematisch begründet.
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'''Abgrenzung'''
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Man unterscheidet besonders zwischen dem Staatsrecht und dem (allgemeinen wie besonderen) Verwaltungsrecht.
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Die '''Interessentheorie''' versucht anhand der Unterscheidung von Gemeinwohl und Privatinteresse beide Rechtsgebiete zu scheiden. Diese Theorie gilt als widerlegt.
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Die '''Subjektionstheorie''' bemüht die Kriterien der Unter- und Gleichordnung. Allerdings gibt es auch Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht.
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Die herrschende '''Subjektetheorie''' begreift den Staat nur in seiner Rolle als Träger hoheitlicher Gewalt asl einen Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen. Entscheidend ist also jeweils die Frage ob es ein Sonderrecht gibt.
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Für die '''Praxis''' wird die Abrenzung wird relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. [[§ 13 GVG]] und [[§ 40 I 1 VwGO]] zu konsultieren.
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Current revision as of 18:58, 22 January 2007

Privatrecht

Definition: Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten regeln. Allgemein besteht also ein Verhältnis der Gleichberechtigung.

Das Privatrecht umfasst das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das internationales Privatrecht u.v.a.m.

Grundlage des Privatrechts ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger.

Die Freiheit wird durch die Privatautonomie (§ 2 GG), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich.

Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich. Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung. Ausnahmen bestehen im Arbeitsrecht und dem Verfassungsprinzip das Eigentum verpflichtet. (§ 14 GG).

Die wichtigste Quelle des materiellen Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.

Die wichtigsten Quellen für das formelle Privatrecht sind: ZPO, FGG, GVG.


Öffentliches Recht

Definition: Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der Unterordnung. Dementsprechend stehen Hoheitsträger auch unter Begründungszwang. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (§ 2 GG).

Das Öffentliche Recht umfasst das Völkerrecht, das Europarecht, Staatsrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und das allgemeine wie besondere Verwaltungsrecht wie beispielsweise das Sozialrecht oder das Finanz- u. Steuerrecht.

Die wichtigsten Quellen des formellen Öffentlichen Rechts sind: VwVfG, VwG0, BVerfGG, LVerfGG.


Abgrenzung

Die Interessentheorie versucht anhand der Unterscheidung von Gemeinwohl und Privatinteresse beide Rechtsgebiete zu scheiden. Diese Theorie gilt als widerlegt.

Die Subjektionstheorie bemüht die Kriterien der Unter- und Gleichordnung. Allerdings gibt es auch Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht.

Die herrschende Subjektetheorie begreift den Staat nur in seiner Rolle als Träger hoheitlicher Gewalt asl einen Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen. Entscheidend ist also jeweils die Frage ob es ein Sonderrecht gibt.

Für die Praxis wird die Abrenzung wird relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. § 13 GVG und § 40 I 1 VwGO zu konsultieren.

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