§ 303 StGB
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Current revision as of 16:18, 12 November 2007
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsgut
Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum in seiner körperlichen Unversehrtheit, bestimmungsgemäßen Brachbarkeit und seinem äußeren Erscheinungsbild.
Strafzweck
Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.
Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt? Um besonders Reiche oder Arme an sozialschädlichen Handeln zu hindern.
Beschädigung
Beschädigung ist eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, durch die die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlich gemindert wird. Wesentlich gemindert ist die Brauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung derselben einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Kosten oder Mühe erfordert.
Eine andere Ansicht ist die ältere Substanzverletzungstheorie.
Eine weitere Ansicht ist die Funktionsvereitelungstheorie.
Zerstörung
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Veränderung des Erscheinungsbildes
Durch den neuen zweiten Absatz ist ein Meinungsstreit entschieden.
Abgrenzung zur Sachentziehung