§ 252 StGB

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'''Rechtsgut'''
 
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Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist das Eigentum und die persönliche Freiheit.
 
'''Systematik'''
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Der Tatbestand des Raubes verbindet den Diebstahl mit einer qualifizierten Nötigung. Der Raub geht der Nötigung als ''lex specialis'' vor.
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Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation des Diebstahls, sondern ein raubähnliches Sonderdelikt. Die Erschwerungsgründe des Raubes sind also anwendbar.
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'''Schema'''
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''a) objektiver Tatbestand''
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* fremde bewegliche Sache
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* Wegnahme
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* qualifizierte Nötigung
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* Finalität
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''b) subjektiver Tatbestand''
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* Vorsatz
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* Zueignungsabsicht
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* Rechtswidrigkeit der Zueignung
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* Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
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'''Qualifizierte Nötigung'''
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Raubmittel sind - enger als bei der Nötigung - entweder Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
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''a) Gewalt gegen eine Person''
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Gewalt gegen eine Person ist nur der körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
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Es kommt weniger auf das Maß der Kraftentfaltung an, als auf den  Grad der beim Opfer erzielten Zwangswirkung.
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Eine rein seelische Zwangswirkung genügt nicht.
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Während der Tatbestand des Raubes die Erlangung der Beute beschreibt, so geht es bei dem räuberischen Diebstahl um die Erhaltung der Beute.
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Die Gewalt muss mindestens mittelbar gegen eine Person gerichtet sein.
 
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''b) Drohung''
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'''Objektiver Tatbestand'''
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Der Gewaltanwendung stellt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich.
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''a) Vortat und Anwendungsbereich''
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Es kommt die auf die Realisierbarkeit der Drohung an, sondern auf ihre Eignung als Nötigungsmittel.
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Vortat können alle Erscheinungsformen des Diebstahls sein.
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Es kommt nicht auf den Erfolg der Drohung an, sondern allein auf ihre Erklärung.
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Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.
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Adressat der Drohung kann jeder sein, der nach der Vorstellung des Täters zum Schutz des fremden  Gewahrsams verpflichtet oder bereit ist. Ob das angedrohte Übel ihn selbst, eine ihm irgendwie nage stehende Person oder sonst jemandes betrifft, für den er sich verantwortlich fühlt, ist im Grundsatz unerheblich.
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In zeitlicher Hinsicht beginnt beginnt der Anwendungsbereich der Norm frühestens erst mit Vollendung der Wegnahme, während er spätestens mit Vollendung des Diebstahls endet.
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''b) Betreffen und Nötigungsmittel''
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''' Finalität'''
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Wer den Dieb betrifft ist gleichgültig.
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Die Nötigung muss für die Wegnahme weder objektiv erforderlich oder kausal sein. Eine Finalität nach der subjektiven Zwecksetzung, also seinem Willen und seiner Vorstellung, des Täters genügt.
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Der Begriff des Betreffens ist umstritten. Fraglich ist, ob der Dieb wahrgenommen werden muss oder es schon genügt, wenn er einen anderen bemerkt. Für die zweite Variante der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre spricht, dass ein Dieb der Nötigungsmittel anwendet kurz bevor er entdeckt wird genauso behandelt werden sollte, wie ein Dieb der in seinem Handeln dem Tatbestand der Norm entspricht. Dagegen ist das Analogieverbot einzuwenden.
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Zu beachten sind die Implikationen der Finalität bezogen auf die Zeitenfolge der Tatenschlüsse.
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Die Vollendung tritt mit dem Einsatz des Nötigungsmittels ein.
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''a) Fortdauer der Gewaltanwendung''
 
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Fasst und verwirklicht der Täter seinen Wegnahmeentschluss während der noch fortdauernden Gewaltanwendung, so begeht er einen Raub, weil und wenn er die zunächst zu anderen Zwecken verübte Gewalt auf Grund eines neuen Tatenschlusses unter aktiver Aufrechterhaltung der körperlichen Zwangswirkung nunmehr als Mittel zum Zwecke der Sachentwendung benutzt.
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'''Subjektiver Tatbestand'''
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''b) Ausnutzung der Gewaltwirkung''
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Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und die Absicht des Täters, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Absicht, einem Dritten den Besitz zu wahren, reicht nicht aus. Zu welchem Zeitpunkt der Tatenschluss gefasst wird ist gleichgültig. Die Entziehung muss nach Meinung des Täters bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen.
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Anders ist zu entscheiden, wenn der Täter nur die fortdauerndeWirkung der von ihm ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt im Rahmen eines neuen Entschlusses zur Entwendung von Sachen ausnutzt, ohne dass die Nötigungshandlung als solche andauert. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusstlos ist.
 
[[category: Strafgesetzbuch]]
[[category: Strafgesetzbuch]]

Current revision as of 16:49, 21 October 2007

Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.



Systematik

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation des Diebstahls, sondern ein raubähnliches Sonderdelikt. Die Erschwerungsgründe des Raubes sind also anwendbar.

Während der Tatbestand des Raubes die Erlangung der Beute beschreibt, so geht es bei dem räuberischen Diebstahl um die Erhaltung der Beute.


Objektiver Tatbestand

a) Vortat und Anwendungsbereich

Vortat können alle Erscheinungsformen des Diebstahls sein.

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.

In zeitlicher Hinsicht beginnt beginnt der Anwendungsbereich der Norm frühestens erst mit Vollendung der Wegnahme, während er spätestens mit Vollendung des Diebstahls endet.

b) Betreffen und Nötigungsmittel

Wer den Dieb betrifft ist gleichgültig.

Der Begriff des Betreffens ist umstritten. Fraglich ist, ob der Dieb wahrgenommen werden muss oder es schon genügt, wenn er einen anderen bemerkt. Für die zweite Variante der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre spricht, dass ein Dieb der Nötigungsmittel anwendet kurz bevor er entdeckt wird genauso behandelt werden sollte, wie ein Dieb der in seinem Handeln dem Tatbestand der Norm entspricht. Dagegen ist das Analogieverbot einzuwenden.

Die Vollendung tritt mit dem Einsatz des Nötigungsmittels ein.


Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und die Absicht des Täters, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Absicht, einem Dritten den Besitz zu wahren, reicht nicht aus. Zu welchem Zeitpunkt der Tatenschluss gefasst wird ist gleichgültig. Die Entziehung muss nach Meinung des Täters bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen.

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