§ 284 BGB

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'''Wahlpflicht'''
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Der Gläubiger muss zwischen Ersatz der Aufwendungen und des Schadens statt der Leistung entscheiden.
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Der Gläubiger muss zwischen Ersatz der Aufwendungen und des Schadens statt der Leistung entscheiden. Mangelt es an einem Anspruch auf  Schadensersatz statt der Leistung, ist auch kein Ersatz frustrierter Leistungen möglich.

Current revision as of 19:27, 12 July 2007

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.



Wahlpflicht

Der Gläubiger muss zwischen Ersatz der Aufwendungen und des Schadens statt der Leistung entscheiden. Mangelt es an einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, ist auch kein Ersatz frustrierter Leistungen möglich.


Problem

Auwendungen, welche ohne Erfüllung des Vertrages nutzlos sind, sind kein Schaden iSd § 280 BGB, da sie auch bei Vertragserfüllung angefallen wären. Darum werden sie durch eine eigene Anspruchsgrundlage gesichert.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Erstens kann der Vertrag einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. In diesem Fall gilt die widerlegbare Rentabilitätsvermutung, welche den Ersatz der Aufwendendung rechtfertigt. (Beispielsweise bewirbt A eine Verkaufsveranstaltung, welche B absagt.)

Zweitens kann der Vertrag einem immateriellen Zwecke dienen. Auch hier erscheint ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerechtfertigt.

Der Anspruch ist zu Schadenserstz alternativ.


Schema

  • Allgemeine Voraussetzungen wie § 280 BGB mit Ausnahme Schaden.
  • Aufwendungen (nur zu Eingenweck; unangemessener Luxus in Widerspruch zu § 242 BGB)
  • im Vetrauen (nicht geschtützt ist Voreiligkeit)
  • Zweckverfehlung infolge der Pflichtverletzung (nicht wenn Zweck auch trotz Erfüllung verfehlt)
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