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- | '''Schuldausschließungsgrund'''
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- | Gemäß [[§ 24 StGB]] I 1,2 ist der rücktritt kein Entschuldigungsgrund, sondern ein Schuldausschließungsgrund.
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- | '''Zweck der Straflosgkeit'''
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- | Die kriminalpolitsiche Theorie möchte eine goldene Brücke zum Rückzug eröffnen um ein "Jetzt ist es auch zu spät." zu verhinern.
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- | Die Verdiensttheorie möchte den Verdienst des Rückzuges belohnen.
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- | Die Strafzwecktheorie sieht weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine Strafbarkeit für angezeigt.
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- | Die Rechtsprechung meint, es fehle an der gefährlichkeit des Täters, da sein verbercherischer wille nicht genüge.
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- | Die Schulderfüllungstheorie sieht in der Schuld eine Pflicht zu Widergutmachung, welche durch den rücktritt erfüllt ist.
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- | '''misslungener Rücktritt'''
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- | Müht sich der Täter um einen Rücktritt und der Erfolg tritt dennoch ein, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nucr anzunehmen, falls der Erfolg nicht zurechenbar ist.
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- | Der Erfolg ist beispielsweise nicht zurechenbar, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht verletzt sodann aber einen Krankenwagen ruft und das Opfer durch die Trunkenheit der Sanitäter stirbt.
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- | Der Irrtum über die Wirksamkeit des Tatmittels steht der Zurechung nicht entgegen.
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- | '''fehlgeschlagener Versuch'''
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- | Der Rücktritt ist vom fehlgeschlagenen versuch abzugrenzen.
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- | Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. (Gesamtbetrachtungslehre)
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- | Nach der Einzelaktstheorie wird jeder Handlungsabschnitt gesondert erfasst, auch wenn einheitliche Lebensvorgänge damit getrennt werden.
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