Funktion
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen. | Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen. | ||
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind [[§ 6 GG]] IV, [[§ 19 GG]] iV, [[§ 101 GG]] I 2, [[§ 103 GG]] I. (ähnlich den sozialen Grundrechten) | Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind [[§ 6 GG]] IV, [[§ 19 GG]] iV, [[§ 101 GG]] I 2, [[§ 103 GG]] I. (ähnlich den sozialen Grundrechten) | ||
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind [[§ 4 GG]] III, [[§ 12a GG]] II, [[§ 33 GG]] I-III, V, [[§ 38 GG]] I 1. | Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind [[§ 4 GG]] III, [[§ 12a GG]] II, [[§ 33 GG]] I-III, V, [[§ 38 GG]] I 1. | ||
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Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert. | Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert. | ||
- | '' | + | ''b) negative Kompetenznormen'' |
Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt. | Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt. | ||
- | '' | + | ''c) objektive Werteordung'' |
Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen. | Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen. | ||
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Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen. | Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen. | ||
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Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates. | Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates. | ||
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Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können. | Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können. | ||
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'''Sonstiges''' | '''Sonstiges''' |
Current revision as of 19:48, 29 June 2007
Allgemein
Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Denn wer die Freiheit irgendeiner Funktion unterordnet überlässt sie jenen, welche die Macht der Funktionsdefinition in den Händen halten. Freiheit ist mit allen Mitteln zu verteidigen!
subjektiv-rechtliche Funktionen
Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.
a) status negativus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.
b) status positivus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind § 6 GG IV, § 19 GG iV, § 101 GG I 2, § 103 GG I. (ähnlich den sozialen Grundrechten)
c) status activus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind § 4 GG III, § 12a GG II, § 33 GG I-III, V, § 38 GG I 1.
objektiv-rechtliche Funktionen
a) Einrichtungsgarantien
- Institutsgarantien
Bestimmte Institute des Privatrechts sind garantiert. (§ 6 GG I), Eigentum, ...
Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert.
b) negative Kompetenznormen
Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.
c) objektive Werteordung
Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.
d) potentiell soziale Funktion
Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.
e) Organisation und Verfahren
Mühlheim-Kärlich-Entscheidung
f) Schutzgebot
Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates.
- Gefahren für das menschliche Leben
Abtreibung, Anschläge
- Gefahren der Technik
Atomkraft, saurer Regen
- Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen
Universitäten, Schulen
- Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien
Privatschulen
- Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte
Unternehmen
Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.
Sonstiges
Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.
Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.