Prüfung eines Freiheitsrechts

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* praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter
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* Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
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(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)
(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)
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(Exekutivakt: vermutlich erneut Verhältnismäßigkeit und Wesensgehaltsgarantie)

Revision as of 11:08, 29 June 2007

Allgemeines

Freiheitsrechte prüft man vor Gleichheitsrechten!

Die besonderen Freiheitsrecht prüft man vor der allgemeinen Handlungsfreiheit.


Obersatz

Die verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.

Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.


I Schutzbereich

Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate!"

  • sachlicher Schutzbereich
  • persönlicher Schutzbereich
  • Grundrechtskonkurrenzen


II Eingriff

  • klassischer Eingriffsbegriff
  • moderner Eingriffsbegriff


III Rechtfertigung

  • einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  • formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

(Zuständigkeit, Verfahren, Form, S-S Zitiergebot)

  • materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

(S-S Bestimmtheitsgrundsatz, S-S Einzelfallverbot, S-S Verhältnismäßigkeit, S-S Wesensgehaltgarantie)

  • verfassungsimmanente Schranken
  • praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter
  • Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
  • Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke

(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)

(Exekutivakt: vermutlich erneut Verhältnismäßigkeit und Wesensgehaltsgarantie)


  • (S-S Gesetzes-, Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
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