§ 2 GG

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Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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[[category: Grundgesetz]]

Current revision as of 09:11, 28 June 2007

Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


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