§ 123 StGB
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+ | Das Schutzgut der Norm ist das Hausrecht. Im Kern beinhaltet das Hausrecht die Entscheidungsfreiheit über den Aufanthalt anderer im geschützen Bereich. Der Hausfriedenbruch ist also ein Freiheitsdelikt. | ||
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+ | Inhaber des Hausrechts ist, wem die Verfügungsgewalt zusteht. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer oder Besitzer sein. | ||
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+ | Befriedeter Besitz ist jedes Grundstück, welches durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Form gegen das willkürliche Betreten gesichert sind. | ||
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+ | Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille kann konkludent oder ausdrücklich geäußert werden. | ||
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+ | Gelten für Räume ein generelles Einverständnis, so kann dieses nicht schon durch einen Dieb in Zivil sondern erst durch besondere äußere Zeichen gebrochen werden. | ||
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+ | Jeder Mitberechtigte des Hausrechts kann ein Eintreten und Verweilen erlauben. Alerdings ist dieser an das Prinzip der Zumutbarkeit gebunden (Liebhaber, Schwigereltern). | ||
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Revision as of 14:55, 25 April 2007
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hausfriedensbruch
a) Schutzgut
Das Schutzgut der Norm ist das Hausrecht. Im Kern beinhaltet das Hausrecht die Entscheidungsfreiheit über den Aufanthalt anderer im geschützen Bereich. Der Hausfriedenbruch ist also ein Freiheitsdelikt.
Inhaber des Hausrechts ist, wem die Verfügungsgewalt zusteht. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer oder Besitzer sein.
b) Wohnung
Wohnung ist in einem weiten Sinne zu verstehen.
c) Geschäftsräume
Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmu8ngsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet werden.
d) befriedeter Besitz
Befriedeter Besitz ist jedes Grundstück, welches durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Form gegen das willkürliche Betreten gesichert sind.
e) Eindringen
Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille kann konkludent oder ausdrücklich geäußert werden.
Einverständnis schließt den Tatbestand aus.
Gelten für Räume ein generelles Einverständnis, so kann dieses nicht schon durch einen Dieb in Zivil sondern erst durch besondere äußere Zeichen gebrochen werden.
Jeder Mitberechtigte des Hausrechts kann ein Eintreten und Verweilen erlauben. Alerdings ist dieser an das Prinzip der Zumutbarkeit gebunden (Liebhaber, Schwigereltern).