Verfassungsbeschwerde

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Gemäß [[§ 90 BVerfGG]] bzw. [[§ 91 BVerfGG]] kann gegen einen staatlichen Akt iSd [[§ 1 GG]] III Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Akt kann in einem Tun oder uU in einem Unterlassen liegen. Bei mehreren Akten zu der seölben Sache steht dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zu.
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Die Möglichkeit einer Beschwerde kann auf allen inhaltlichen Stufen in offensichtlichen Fällen scheitern.
*  Betroffenheit
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Revision as of 15:55, 16 April 2007

0 Annahmeverfahren

Eine Kammer entscheidet ohne Begründungszwang einstimmig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ein Bagatellfall ist. Das Verfahren ist in § 93a BVerfGG ff. normiert. Es dient dem Zweck der Unzahl an aussichtslosen Verfassungsbeschwerden Herr zuwerden.

A Zulässigkeit

Zuständigkeit

§ 93 GG I Nr. 4a; § 13 BVerfGG 8a

Beschwerdeberechtigung

"Jedermann" iSv § 93 GG I Nr. 4a ist jeder Grundrechtsträger, zumindest jede natürliche Person. Prozesshandlungen können von Minderjährigen wirksam vorgenommen werden, wenn diese im grundrechtsgeschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig werden können. Ansonsten kann der Minderjährige ebenso wie der Volljährige gemäß § 22 BVerfGG vertreten werden. Vertretung ist in mündlicher Verhandlung Pflicht.

Beschwerdegegenstand

Gemäß § 90 BVerfGG bzw. § 91 BVerfGG kann gegen einen staatlichen Akt iSd § 1 GG III Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Akt kann in einem Tun oder uU in einem Unterlassen liegen. Bei mehreren Akten zu der seölben Sache steht dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zu.

Beschwerdebefugnis

  • Möglichkeit

Die Möglichkeit einer Beschwerde kann auf allen inhaltlichen Stufen in offensichtlichen Fällen scheitern.

  • Betroffenheit
    • unmittelbar (falls kein weiterer Vollzugsakt notwendig, Gesetz nur als self-executive-Normen)
    • gegenwärtig
    • selbst (Adressat des Akts)

Rechtswegerschöpfung

§ 79 BVerfGG

Form und Frist

B Begründetheit

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