Verfassungsbeschwerde
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
+ | == 0 Annahmeverfahren == | ||
+ | |||
+ | Eine Kammer entscheidet ohne Begründungszwang einstimmig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ein Bagatellfall ist. Das Verfahren ist in § 93a BVerfGG ff. normiert. Es dient dem Zweck der Unzahl an aussichtslosen Verfassungsbeschwerden Herr zuwerden. | ||
+ | |||
== A Zulässigkeit == | == A Zulässigkeit == | ||
Line 7: | Line 11: | ||
'''Beschwerdeberechtigung''' | '''Beschwerdeberechtigung''' | ||
- | "'' | + | "''Jedermann''" iSv [[§ 93 GG]] I Nr. 4a ist jeder Grundrechtsträger, zumindest jede natürliche Person. Prozesshandlungen können von Minderjährigen wirksam vorgenommen werden, wenn diese im grundrechtsgeschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig werden können. Ansonsten kann der Minderjährige ebenso wie der Volljährige gemäß [[§ 22 BVerfGG]] vertreten werden. Vertretung ist in mündlicher Verhandlung Pflicht. |
'''Beschwerdegegenstand''' | '''Beschwerdegegenstand''' |
Revision as of 15:39, 16 April 2007
0 Annahmeverfahren
Eine Kammer entscheidet ohne Begründungszwang einstimmig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ein Bagatellfall ist. Das Verfahren ist in § 93a BVerfGG ff. normiert. Es dient dem Zweck der Unzahl an aussichtslosen Verfassungsbeschwerden Herr zuwerden.
A Zulässigkeit
Zuständigkeit
§ 93 GG I Nr. 4a; § 13 BVerfGG 8a
Beschwerdeberechtigung
"Jedermann" iSv § 93 GG I Nr. 4a ist jeder Grundrechtsträger, zumindest jede natürliche Person. Prozesshandlungen können von Minderjährigen wirksam vorgenommen werden, wenn diese im grundrechtsgeschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig werden können. Ansonsten kann der Minderjährige ebenso wie der Volljährige gemäß § 22 BVerfGG vertreten werden. Vertretung ist in mündlicher Verhandlung Pflicht.
Beschwerdegegenstand
§ 90 BVerfGG, § 91 BVerfGG, § 1 GG III
Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit
- Betroffenheit
- unmittelbar (falls kein weiterer Vollzugsakt notwendig, Gesetz nur als self-executive-Normen)
- gegenwärtig
- selbst (Adressat des Akts)
Rechtswegerschöpfung
Form und Frist
- Form: § 23 BVerfGG I, § 92 BVerfGG
- Frist: § 93 BVerfGG I 1