Funktion
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Revision as of 13:33, 11 April 2007
Grundsätzlich kann man die Funktionen der Grundrechte gliedern in subjektivrechtliche und objektivrechtliche Sphären.
Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind mit den Einrichtungsgarantien die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.
status negativus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.
status positivus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind § 6 GG IV, § 19 GG iV, § 101 GG I 2, § 103 GG I.
status activus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind § 4 GG III, § 12a GG II, § 33 GG I-III, V, § 38 GG I 1.
Einrichtungsgarantien
Einrichtungsgarantien sind beispielsweise § 6 GG I, § 7 GG IV, § 33 GG V
negative Kompetenznormen
Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.
objektive Werteordung
Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.
potentiell soziale Funktion
Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.
Sonstiges
Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.
Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.
Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der grundrechte ist Aufgabe des Staates.
- Gefahren für das menschliche Leben
Abtreibung, Anschläge
- Gefahren der Technik
Atomkraft, saurer Regen
- Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen
Universitäten, Schulen
- Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien
Privatschulen
- Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte
Unternehmen
Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.