Objektive Zurechenbarkeit
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'''Definition:''' Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. '''(1)''' | '''Definition:''' Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. '''(1)''' | ||
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- | + | Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird. | |
- | + | '''Kausistik''' | |
- | * | + | * Schutzzweck der Norm |
- | * | + | * allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit) |
- | * | + | * Risikoverringerung |
- | + | In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen. | |
- | * | + | * freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung |
- | * | + | * eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten |
+ | * atypischer Kausalverlauf | ||
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+ | * Pflichtwidrigkeitszusammenhang | ||
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+ | In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert. | ||
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Revision as of 19:59, 27 February 2007
Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. (1)
Notwendigkeit und Probleme
Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.
Kausistik
- Schutzzweck der Norm
- allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
- Risikoverringerung
In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.
- freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
- eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
- atypischer Kausalverlauf
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 372