Rechtsgeschäft

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Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
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'''Abgrenzung zur Gefälligkeit'''
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'''Gefälligkeit'''
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen. Die Interessenlage muss abgewogen oder natürlich ausgelegt werden.
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen. Die Interessenlage muss abgewogen oder natürlich ausgelegt werden.
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* Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; [[§ 950 BGB]])
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* geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; [[§ 854 BGB]])
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 14:02, 21 February 2007

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Arten:

a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung)

b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen. Die Interessenlage muss abgewogen oder natürlich ausgelegt werden.

Abgrenzung

  • Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
  • geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)
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