Bundesstaat

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'''Definition:''' Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind (Gliedstaaten: Länder), aber auch der organisierte Staatenverbund selbst(Gesamtstaat: Bund) die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)
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'''Definition:''' Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind, aber auch der organisierte Staatenverbund selbst die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)
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Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
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Voraussetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen)  
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teilbar ist.
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Ein Bundesstaat steht in '''Abgrenzung''' zum föderaleren Staatenbund und zum unitarischeren Einheitsstaat.
 
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'''Ziel''' des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.
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'''Abgrenzung'''
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Es gibt keine ausgearbeitete '''Bundesstaatstheorie''', auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
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Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.
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Die '''BRD''' ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
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Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.
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Kooperativer Bundesstaat (?)
 
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Föderalismusreform (?)
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'''Ziel'''
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Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.
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Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
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Im Grundsatz gilt [[§ 30 GG]].
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[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 12:22, 8 February 2007

Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind, aber auch der organisierte Staatenverbund selbst die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)

Voraussetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.


Abgrenzung

Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.

Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.


Ziel

Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.


Theorie

Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).


BRD

Im Grundsatz gilt § 30 GG.

Die Verfassungsautonomie ist durch § 28 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Gesetzgebung ist durch § 70 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Verwaltung ist durch § 83 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Rechtsprechung ist nach § 92 GG zwischen Bund und Ländern zugeteilt.

Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird trotz § 30 GG in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).

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