Bundesstaat
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Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.). | Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.). | ||
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Revision as of 08:51, 6 February 2007
Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind (Gliedstaaten: Länder), aber auch der organisierte Staatenverbund selbst(Gesamtstaat: Bund) die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)
Voraussetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
Abgrenzung
Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.
Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.
Ziel
Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.
Theorie
Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
BRD
Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
Die Gesetzgebung ist durch § 70 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.
Die Verwaltung ist durch § 83 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.
Die Rechtsprechung ist nach § 92 GG Bund und Ländern gemeinsam zugeteilt.