§ 117 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
 
(2 intermediate revisions not shown)
Line 6: Line 6:
----
----
-
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
+
 
 +
Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.
 +
 
 +
Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.
 +
 
 +
Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts  und die des verdeckten Geschäfts!
 +
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 09:15, 28 January 2007

Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.

Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.

Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts und die des verdeckten Geschäfts!

Personal tools