Recht
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
- | + | '''Definition:''' Das Recht ist ein dynamisches, einheitliches und gültiges Normensystem, dass das äußere Verhalten der Menschen regelt. | |
- | + | ||
- | Das Recht ist ein dynamisches, einheitliches und gültiges Normensystem, dass das äußere | + | |
Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden '''Abwägung''' engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. (Wertedreieck) | Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden '''Abwägung''' engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. (Wertedreieck) | ||
- | Vorrausetzung des Rechts ist | + | Vorrausetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte '''Macht''' die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle '''Anerkennung''' durch die Normadressaten notwendig. |
- | + | ||
- | + | Recht und '''Moral''' unterscheiden sich insbesondere darin, dass Recht durch legitimen Zwang durchgesetzt werden kann und lediglich am äußeren Verhalten ansetzt. | |
- | + | ||
- | + | ||
Das deutschen Recht steht in einer engen Verbindung zur geltenden Moral, indem ganze Rechtsgebiete Generalklauseln untergeordnet sind. Dies ist in einer komplexen Gesellschaft notwendig, da einerseits Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und andernseits das Recht hochkompliziert ist. | Das deutschen Recht steht in einer engen Verbindung zur geltenden Moral, indem ganze Rechtsgebiete Generalklauseln untergeordnet sind. Dies ist in einer komplexen Gesellschaft notwendig, da einerseits Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und andernseits das Recht hochkompliziert ist. | ||
+ | |||
+ | Das Verhältnis zwischen Recht und Moral ist umstritten. | ||
+ | Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung aus. (u.a. Habermas). | ||
+ | Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig. | ||
Die '''Funktionen''' des Rechts sind unumstritten. | Die '''Funktionen''' des Rechts sind unumstritten. | ||
- | + | * Kalkulierbarkeit des Verhaltens | |
- | + | * Konfliktvorbeugung durch General- und Spezialprävention | |
- | + | * Konfliktlösung | |
- | + | * Schutz | |
- | + | * Vergeltung | |
+ | |||
+ | [[Category:Metaphysik]] |
Revision as of 18:20, 22 January 2007
Definition: Das Recht ist ein dynamisches, einheitliches und gültiges Normensystem, dass das äußere Verhalten der Menschen regelt.
Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden Abwägung engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. (Wertedreieck)
Vorrausetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte Macht die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle Anerkennung durch die Normadressaten notwendig.
Recht und Moral unterscheiden sich insbesondere darin, dass Recht durch legitimen Zwang durchgesetzt werden kann und lediglich am äußeren Verhalten ansetzt.
Das deutschen Recht steht in einer engen Verbindung zur geltenden Moral, indem ganze Rechtsgebiete Generalklauseln untergeordnet sind. Dies ist in einer komplexen Gesellschaft notwendig, da einerseits Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und andernseits das Recht hochkompliziert ist.
Das Verhältnis zwischen Recht und Moral ist umstritten. Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung aus. (u.a. Habermas). Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig.
Die Funktionen des Rechts sind unumstritten.
- Kalkulierbarkeit des Verhaltens
- Konfliktvorbeugung durch General- und Spezialprävention
- Konfliktlösung
- Schutz
- Vergeltung