§ 182 BGB
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Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der '''Schutz''' des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft '''Aufsichtsrecht''') oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft '''Rechtsbeteiligung'''). | Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der '''Schutz''' des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft '''Aufsichtsrecht''') oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft '''Rechtsbeteiligung'''). | ||
- | Zustimmung | + | '''Definition:''' Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig ('''Einwilligung''') oder nachträglich ('''Genehmigung''') erklärt werden kann. |
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+ | Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden. | ||
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+ | Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist '''schwebend unwirksam'''. | ||
'''Widerruflichkeit der Einwilligung:''' [[§ 183 BGB]] | '''Widerruflichkeit der Einwilligung:''' [[§ 183 BGB]] | ||
'''Rückwirkung der Genehmigung:''' [[§ 184 BGB]] | '''Rückwirkung der Genehmigung:''' [[§ 184 BGB]] | ||
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+ | '''Verfügung eines Nichtberechtigten:''' [[§ 185 BGB]] | ||
+ | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Current revision as of 14:32, 20 January 2007
Zustimmung
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Definition: Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.
Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der Schutz des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft Aufsichtsrecht) oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung).
Definition: Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erklärt werden kann.
Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden.
Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist schwebend unwirksam.
Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB
Rückwirkung der Genehmigung: § 184 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten: § 185 BGB