§ 70 GG
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Die '''ausschließliche Gesetzgebung''' ist in Typus und Titel in [[§ 71 GG]] und [[§ 73 GG]] geregelt. | Die '''ausschließliche Gesetzgebung''' ist in Typus und Titel in [[§ 71 GG]] und [[§ 73 GG]] geregelt. | ||
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Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung: a) mit Erfodferlichkeitsprüfung b) ohne Erforderlichkeitsprüfung c) ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder | Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung: a) mit Erfodferlichkeitsprüfung b) ohne Erforderlichkeitsprüfung c) ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder | ||
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Revision as of 12:41, 16 January 2007
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
§ 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus.
Der Bund verfügt über die Kompetenzkompetenz. (woraus?)
Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 71 GG und § 73 GG geregelt.
Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 72 GG und § 74 GG geregelt.
Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung: a) mit Erfodferlichkeitsprüfung b) ohne Erforderlichkeitsprüfung c) ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder
Internationale Verträge: Durch § 23 GG steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert.