§ 47 GG

From Ius

(Difference between revisions)
Line 2: Line 2:
----
----
-
[[category: pragraphen des  Öffentlichen Rechts]]
+
[[category: paragraphen des  Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 13:01, 20 December 2006

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.


Personal tools