§ 211 StGB

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(2) Mörder ist, wer
(2) Mörder ist, wer
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      aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
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aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
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      heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
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heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
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      um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
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um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.  
einen Menschen tötet.  

Revision as of 12:28, 1 December 2006

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


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