Europäisches Strafrecht
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Der Europäische Haftbefehl (EUHB) stellt eine justizielle Entscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung bezweckt. | Der Europäische Haftbefehl (EUHB) stellt eine justizielle Entscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung bezweckt. | ||
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die direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges und Verzicht auf das sog. Bewilligungsverfahren, | die direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges und Verzicht auf das sog. Bewilligungsverfahren, |
Current revision as of 11:46, 1 December 2006
Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtliche Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.
Europäischer Haftbefehl: Der Europäische Haftbefehl (EUHB) stellt eine justizielle Entscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung bezweckt.
Zweck des EUBH ist die Verwirklichung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Die Neuerungen betreffen
die direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges und Verzicht auf das sog. Bewilligungsverfahren,
verkürzte Übergabefristen,
weitgehender Verzicht auf die Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit,
allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung eigener Staatsangehöriger,
Einbindung von Hilfsinstrumenten und Organen (wie: Eurojust, Europäisches Justizielles Netz, SIS).
Das erste deutsche Gesetz zum EUHB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf als verfassungswidrig erklärt. Eine zweite Fassung trat am 02.08.2006 in Kraft.